Wespennester: Ein Einsatz für die Feuerwehr?

Wespennester können ziemlich lästig sein, insbesondere wenn sich ihre Bewohner im Hochsommer am Grillbuffet oder der Kuchentafel bedienen. Dabei sind Wespen für die allermeisten Menschen ungefährlich. Da die Feuerwehr grundsätzlich nur im Fall einer Gefahr tätig wird, stellen Wespennester in einer Vielzahl von Fällen keinen Einsatzgrund dar.
Komplizierter wird die Situation, wenn von den Wespen tatsächlich eine Gefährdung ausgeht, z.B. wenn Menschen mit Wespengiftallergien in unmittelbarer Umgebung eines Wespennests wohnen oder sich die Wespen eine Schule oder einen Kindergarten als „Wohnsitz“ ausgesucht haben. Grundsätzlich muss man wissen, dass Wespen dem allgemeinen Artenschutz unterliegen und nur dann bekämpft werden dürfen, wenn dafür ein vernünftiger Grund vorliegt. Wildlebende Tiere dürfen im Allgemeinen nicht mutwillig oder ohne vernünftigen Grund gefangen, verletzt oder getötet werden. Da es zudem verschiedene Wespenarten gibt, muss geprüft werden, um welche Art es sich hier handelt – einige Arten sind besonders geschützt. Diese Beurteilung ist für nicht fachkundige Personen sehr schwierig. Vor diesem Problem stehen zumeist auch die Einsatzkräfte der Feuerwehren. Es gibt zwar in einigen Feuerwehren fachkundige Personen (z.B. ausgebildete Wespenberater, Schädlingsbekämpfer oder Imker), aber im Regelfall kann dieses Wissen nicht vorgehalten werden – auch im Hinblick, dass es eine Vielzahl von privatwirtschaftlichen Anbietern gibt. Wir als Feuerwehr Eschborn verweisen ebenfalls auf private Anbieter, da wir dieses spezielle Wissen nicht vorhalten und auch nicht über die technischen Einsatzmittel zur Beseitigung eines Wespennestes verfügen. Finanziell ist das für die Betroffenen hierbei gleich, da Hilfeleistungseinsätze wie z.B. Wespennestbeseitigungen grundsätzlich durch die Feuerwehr in Rechnung gestellt werden.
Was also tun, wenn die Feuerwehr nicht tätig wird? Neben den bereits erwähnten Möglichkeiten einen privaten Anbieter aus der Umgebung zu kontaktieren, steht Betroffenen die untere Naturschutzbehörde des Main-Taunus-Kreises unter der allgemeinen Behördennummer 115 für Rückfragen und Genehmigungsanfragen zur Verfügung. Grundsätzlich ist die Beseitigung eines Wespennestes dabei genehmigungspflichtig.